PRÄAMBEL

„Aus eigenem Erleben einer schweren Krankheit habe ich mich entschlossen, eine Stiftung zu errichten“, so Günther Labes anlässlich ihrer Gründung am 28.10.2005. Um die Nachhaltigkeit der zunächst nicht rechtsfähigen Stiftung zu gewährleisten, sollte sie nach dem Willen des Stifters in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die Stiftung führt den Namen Günther Labes Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 2 Zweck
  1. Satzungszweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung einschließlich der Studierendenhilfe auf dem Gebiet der Medizin.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zuwendung von Mitteln für die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke nach Abs. 1 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  3. Der Stiftungszweck kann auch unmittelbar selbst durch die Umsetzung eigener Maßnahmen verwirklicht werden, beispielsweise durch
    a) wissenschaftliche Forschungsvorhaben sowie patientennahe Studien auf dem Gebiet der Medizin;
    b) Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Forschern und Studierenden sowie von anderen in die Krankheitserforschung und -therapie involvierten Fachkräften;
    c) Durchführung von Seminaren und anderen Fachveranstaltungen und Ermöglichung der Teilnahme daran;
    d) Verbreitung des aktuellen wissenschaftlich fundierten Wissensstandes zu medizinischen Fragestellungen sowie sachorientierte Information und Aufklärung der Öffentlichkeit durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen und wissenschaftlichen Kongressen.
  4. Die Stiftung muss zur Verwirklichung ihres Zwecks nicht gleichzeitig oder im gleichen Maße in den steuerbegünstigten Förderbereichen nach Abs. 1 tätig sein. Ihr steht es frei, welchen ihrer Zwecke sie mit welchen Maßnahmen wahrnimmt.
  5. Die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung werden zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Von der Stiftung durchgeführte Veranstaltungen sind regelmäßig öffentlich zugänglich. Soweit die Stiftung Stipendien und Förderpreise vergibt, werden diese auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien vergeben.
  6. Bei ihrer Tätigkeit arbeitet die Stiftung mit steuerbegünstigten Organisationen, Gruppen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ähnlicher Aufgabenstellung zusammen, wo und insoweit dies der Verwirklichung ihres Stiftungszwecks dient.
  7. Die Stiftung kann weltweit fördern; ihre Auslandstätigkeit bleibt dabei strukturell auf die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Inland bezogen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Stifter und Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Es kann bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, um das Grab von Herrn Günther Labes zu pflegen und sein Andenken zu ehren.
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson, sofern sie nicht im Wege der Zuwendung von Mitteln tätig wird.
§ 4 Vermögen
  1. Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen besteht insbesondere aus nicht verbrauchbarem Vermögen (Grundstockvermögen). Das Grundstockvermögen ist getrennt von zusätzlichem freien Vermögen auszuweisen, das zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann.
  2. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen oder dem freien Vermögen zugeführt werden.
  3. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des dauernden Bestandes und des nachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und wirtschaftlich zu verwalten. Die Anlage des Vermögens soll auf Sicherheit, Ertragsstärke und Wertsteigerung gerichtet sein. Die konkreten Entscheidungen zur Verwaltung und Anlage des Vermögens stehen im Ermessen des Vorstandes. Er kann der Stiftung Anlagerichtlinien geben.
  4. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Aus den Ergebnissen der Vermögensumschichtung wird eine Umschichtungsrücklage gebildet, die zugunsten der Mittel oder des Grundstockvermögens aufgelöst werden darf.(5) Zur Verwirklichung ihres Zwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch des jeweiligen Stifters mit seinem Namen verbunden und/oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Sie kann allein oder gemeinsam mit Dritten zur Förderung ihrer Zweckverfolgung Stiftungen, Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen, fördern, unterhalten, in geeigneter Rechtsform ausgliedern oder sich an ihnen beteiligen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist und die Kapazitäten der Stiftung nicht übersteigt.
§ 5 Mittel und Rücklagen
  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, insbesondere Spenden, sowie sonstige Einnahmen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden.
  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 6 Vorstand
  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er besteht aus mindestens zwei, höchstens aber fünf Personen. Die Besetzung des ersten Vorstandes ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Der Vorstand ergänzt sich durch Zuwahl (Kooptation) seiner Mitglieder selbst., wobei Wiederwahlen zulässig sind. Nach Ablauf der Amtszeit führt ein Vorstandsmitglied seine Geschäfte bis zur Wahl seines Nachfolgers fort, wenn die Mindestmitgliederzahl unterschritten wird.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter den Vorsitzenden nur bei Verhinderung vertritt.
  4. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen; der Abberufungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der übrigen Mitglieder des Vorstandes. Dem betroffenen Mitglied soll vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; es nimmt an der Beschlussfassung nicht teil. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Ein Nachfolger ist unverzüglich für eine volle Amtszeit zu bestellen, falls ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten wäre.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich unentgeltlich tätig. Sie können jedoch Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen und eine angemessene Vergütung, auch als Pauschale für ihren Einsatz erhalten, soweit die eingesetzte Arbeitszeit und -kraft für die Stiftung dies rechtfertigen und die zur Verfügung stehenden Mittel dies zulassen. Die Entscheidung über die Vergütung trifft der Vorstand mit allen Stimmen.
  6. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Einschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und führt die laufenden Geschäfte. Er beschließt über ihre Angelegenheiten. Dabei hat er im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen sowie das Stiftungsvermögen und die sonstigen Mittel gewissenhaft und wirtschaftlich zu verwalten.
    Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen
  3. Der Vorstand stellt rechtzeitig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält; er hat über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung Buch zu führen und die Belege zu sammeln, den Stand des Vermögens in einem Verzeichnis aufzunehmen und dessen Zu- und Abgänge laufend ersichtlich zu machen sowie nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen (Jahresbericht) und der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen. Es genügt ein vereinfachter Jahresabschluss.
  4.  Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat berufen, der den Vorstand in der Projektauswahl berät, Projekte evaluiert oder selbst Projekte vorschlägt. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung und/oder der Vermögensverwaltung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr. Beschlüsse können auf Sitzungen oder im schriftlichen, fernschriftlichen, telefonischen oder elektronischen Umlaufverfahren, auf einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien gefasst werden; die Beschlussarten können auch kombiniert zum Einsatz kommen. Auf Antrag mindestens eines Mitglieds muss der Vorstand einberufen werden.
  2. Der Vorsitzende bestimmt Ort bzw. Form und Zeit der Beschlussfassung und lädt dazu mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich ein, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassungen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden an der Beschlussfassung mitwirken. Wirkt ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht mit, kann des Mangels durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden. Sollte der
    Vorstand in einer Sitzung nicht beschlussfähig sein, so ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen; in dieser ist der Vorstand unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn auf diese Folge in der Einladung hingewiesen wurde.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorsitzende hat, wenn die anderen Vorstandsmitglieder verhindert sind, die Befugnis, dringende Anordnungen und unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; er hat den anderen Vorstandsmitgliedern unverzüglich Kenntnis zu geben.
  6. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Sie sollen innerhalb von zwei Wochen vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 Veränderungen
  1. Satzungsänderungen kann der Vorstand bei Vorliegen eines sachlichen Grundes beschließen, insbesondere wenn dies der Förderung des Anliegens der Stiftung oder der Verwirklichung ihres Zwecks dient, die Anlage des Vermögens und die Beschaffung von Mitteln verbessert oder eine zeitgemäße und funktionierende Verwaltung oder Positionierung in der Öffentlichkeit ermöglicht; dies gilt insbesondere auch für wesentliche Änderungen der Organisation der Stiftung wie die Einführung weiterer Organe. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist nicht erforderlich.
  2. Der Vorstand kann der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird oder Zuwendungen oder die Verbesserung der Wirksamkeit der Stiftung eine Erweiterung sinnvoll erscheinen lassen.
  3. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich oder sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert werden; er muss dem ursprünglichen Zweck verwandt sein. Falls auch durch eine Änderung des Stiftungszwecks die Fortführung der Stiftung nicht möglich ist oder infolge wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll erscheint, kann die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschlossen werden.
  4. Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes, solche nach Abs. 2 und 3 dürfen nur auf einer Sitzung mit Zustimmung aller Mitglieder getroffen werden. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
  5. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Medizin.
§ 10 Aufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
    a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des
    Vorstandes mitzuteilen;
    b) den nach § 7 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.